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Statuten

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Art. 1

Sitz
Unter dem Namen «KMU-Verband Winterthur und Umgebung» – vormals Gewerbeverband Winterthur und Umgebung – nachstehend Verband genannt, besteht seit 1874 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Sitz des Vereins ist Winterthur.

Zugehörigkeit
Der Verband ist Mitglied des Kantonalen Gewerbeverbandes Zürich.

Art. 2

Zweck
Der Verband bezweckt die Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Handel- und Gewerbetreibenden in Winterthur und Umgebung. Er vertritt die Anliegen von kleinen und mittleren Betrieben (KMU) sowie von Mitgliederorganisationen aus Winterthur und der Region in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Er setzt sich für bestmögliche Rahmenbedingungen ein und stärkt mit gezielten Leistungen die Wettbewerbsfähigkeit seiner Mitglieder.

Art. 3

Aufgaben

Der Verband erreicht seinen Zweck im Rahmen seines Leitbildes, insbesondere
durch:

  • den Zusammenschluss aller Berufs- und Gewerbeorganisationen sowie sämtlicher kleinen und mittleren Betriebe (KMU), die in Winterthur und Umgebung tätig sind;
  • die parteiunabhängige Vertretung der gemeinsamen Interessen in politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht;
  • die Unterstützung gewerblicher Interessensvertreter aus dem Mitgliederkreis bei Wahlen;
  • die Zusammenarbeit mit Interessenvertretern der KMU in politischen Gremien;
  • Stellungnahme zu allen KMU betreffenden gesetzgeberischen Erlassen und Verordnungen, verbunden mit initiativem Vorgehen auf gesetzgeberischen Gebieten;
  • Wahrung der gemeinsamen Interessen gegenüber Behörden, Öffentlichkeit und Wirtschaftspartnern; Weiterbildung der Mitglieder;
  • Förderung der Berufsbildung und des Lehrlingswesens;
  • Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber den Sozialpartnern;
  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Anliegen der KMU durch gezielte Medienarbeit sowie Information der Mitglieder über Dienstleistungen und Ziele des Verbandes;
  • Unterstützung der Mitglieder in rechtlichen Belangen;

Art. 4

Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus:

  • Einzelmitgliedern
  • Mitgliedern der angeschlossenen Berufsverbände
  • Ehrenmitglieder

Einzelmitglied
Als Einzelmitglied können juristische und selbständigerwerbende natürliche Personen aufgenommen werden, wenn sie als KMU im Wirtschaftsraum Winterthur tätig sind oder in anderer Weise den KMU nahe stehen.

Mitglieder der Berufsverbände
Berufsverbände der Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden, welche die Vertretung der Interessen der KMU anstreben, können unserem Verband angeschlossen werden. Durch den Anschluss eines Berufsverbandes werden dessen Mitgliedsfirmen Mitglieder des Verbandes, sofern sie jährlich ordnungsgemäss der Geschäftsstelle gemeldet werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einzelmitglieder des Verbandes.
Die angeschlossenen Berufsverbände haben der Geschäftsstelle bis 31. Januar jeden Jahres in einem Mitgliederverzeichnis ihre Mitglieder zu nennen, die damit Mitglied des Verbandes werden.

Ehrenmitglieder
Um die Verbandsinteressen verdiente Personen können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 5

Aufnahme von Mitgliedern
Die Aufnahme von Einzelmitgliedern erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Gesuches, das an die Geschäftsstelle zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme von Einzelmitgliedern.
Der Entscheid über das Gesuch muss nicht begründet werden.
Die Aufnahme der Mitglieder von Berufsverbänden erfolgt durch den Anschluss eines Berufsverbandes an unseren Verband.
Über den Anschluss eines Berufsverbandes entscheidet endgültig der Vorstand unter Konsultation der Präsidentenkonferenz.

Art. 6

Erlöschen der Mitgliedschaft
Austrittserklärungen sind der Geschäftsstelle bis spätestens Ende September schriftlich einzureichen. Der Austritt kann nur auf Ende eines Rechnungsjahres (31. Dezember) erfolgen.
Die gesamten im Austrittsjahr zu zahlenden Beiträge bleiben vom Austretenden geschuldet.
Erklärt ein Berufsverband seinen Austritt, so gilt der Austritt ebenfalls für die Mitglieder des austretenden Berufsverbandes. Es steht jedem dieser Mitglieder frei, die Einzelmitgliedschaft beim Verband zu beantragen.
Ferner erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung durch Tod, Konkurs oder Ausschluss. Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge können nicht zurückgefordert werden.
Mitglieder, die den Interessen des Verbandes nachhaltig schaden oder dessen Beschlüsse wiederholt nicht beachten, können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das betreffende Mitglied alle Rechte gegenüber dem Verband sowie Ansprüche an das Verbandsvermögen.

Art. 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder geniessen sämtliche Vorteile und Einrichtungen, welche der Verband gemäss Statuten, Reglementen oder Beschlüssen bietet.
Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Statuten, Reglementen und Verbandsbeschlüssen zu unterziehen.

Art. 8

Organe
Die Organe des Verbandes sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • der Ausschuss des Vorstandes
  • die Ressorts des Vorstandes
  • die Präsidentenkonferenz
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 9

Generalversammlung
Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus sämtlichen Einzelmitgliedern, aus den Mitgliedern der Berufsverbände und aus den Ehrenmitgliedern.

Art. 10

Befugnisse der GV
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat die ihr nach Gesetz und Statuten zukommenden Befugnisse auszuüben. Es stehen ihr insbesondere folgende Kompetenzen zu:

  • Abnahme des Protokolls, des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
  • Genehmigung des Budgets
  • Genehmigung der Sitzungsgelder für Vorstand, Ausschuss und Ressorts
  • Wahlen: des Vorstandes des Präsidenten der Rechnungsrevisoren und deren Ersatz
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Geschäfte, welche vom Vorstand oder der Präsidentenkonferenz unterbreitet worden sind
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge, welche von Mitgliedern an die Generalversammlung geleitet worden sind
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Verbandes

Art. 11

Stimm- und Wahlrecht
An der Generalversammlung sind stimm- und wahlberechtigt:

  • die Mitglieder des Vorstandes
  • die Einzelmitglieder und die Mitglieder der Berufsverbände, wenn sie gemäss Art. 4 der Statuten Mitglieder unseres Verbandes sind
  • die Ehrenmitglieder

Art. 12

Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Jede anwesende stimmberechtigte Person hat eine Stimme.

Art. 13

ordentl. GV
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im zweiten Quartal des Jahres statt.
Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 28. Februar der Geschäftsstelle zuhanden der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Die Einladung zur Generalversammlung sowie die Traktandenliste sind mindestens 20 Tage vorher allen Mitgliedern zuzustellen.

Art. 14

a. o. GV
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand unter Berücksichtigung einer Einladungsfrist von 10 Tagen und unter Nennung der Traktanden jederzeit einberufen werden.

Stellen 1/5 der Mitglieder ein entsprechendes Begehren, so muss eine ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen durchgeführt werden.

Art. 15

Vorstand
Der Vorstand besteht aus

  • dem Präsidenten;
  • dem Vizepräsidenten;
  • dem Quästor
  • und mindestens vier weiteren Vorstandsmitgliedern, die gleichzeitig je die Leitung eines Ressorts übernehmen.

Die Vorstandswahlen finden alle zwei Jahre statt. Wiederwahl ist zulässig. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Der Vorstand bezeichnet diejenigen Personen, welche berechtigt sind, für den Verband rechtsverbindlich zu zeichnen.
Der Vorstand bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse und die Einhaltung der Reglemente.
Der Vorstand ernennt den Geschäftsführer und legt dessen Aufgaben, Kompetenzen und Entschädigung fest.
Im Übrigen besitzt der Vorstand alle Kompetenzen, welche nicht ausdrücklich in die Kompetenz anderer Organe fallen.
Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr (in der Regel Frühling und Herbst) zu einer Vorstandssitzung zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 16

Ausschuss
Der Präsident, der Vizepräsident und der Quästor bilden den Ausschuss des Verbandes. Durch Vorstandsbeschluss kann ein anderes Vorstandsmitglied in den Ausschuss delegiert werden. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses teil.
Der Ausschuss überwacht und leitet die laufenden Geschäfte des Verbandes; er erteilt der Geschäftsstelle die notwendigen Weisungen. Er tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren eines Ausschussmitgliedes in der Regel mindestens 6x jährlich zusammen.

Art. 17

Ressorts
Zur effizienten Bewältigung der Verbandsaufgaben bestehen vier ständige Ressorts, die je von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere Aufgaben weitere Ressorts zu schaffen.
Die Ressorts setzen sich zusammen aus Vorstandsmitgliedern und Mitgliedern des Verbandes. Zur Behandlung von speziellen Fachfragen können in Kompetenz des Ressortleiters externe Fachleute beigezogen werden.
Die Ressorts treten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Sie informieren den Ausschuss jeweils nach ihren Sitzungen schriftlich über die behandelten Geschäfte.

Art. 18

Präsidentenkonferenz
Zur Beratung von Geschäften, die im Interesse der Berufsverbände liegen, lädt der Vorstand zweimal jährlich (Frühling und Herbst) zu einer Präsidentenkonferenz ein. Diese besteht aus den Präsidenten der angeschlossenen Berufsverbände und drei von der Generalversammlung gewählten Vertretern der Einzelmitglieder.
Den Vorsitz führt der Präsident des Verbandes.
Die Präsidentenkonferenz ist ein konsultatives Organ und hat keine Entscheidungsbefugnis.

Art. 19

Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung auf Einladung des Quästors zu prüfen und zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Revisorenbericht abzugeben.

Art. 20

Delegierte
Der Vorstand bestimmt aus seinem Kreis die unseren Verband in anderen Verbänden oder Institutionen vertretenden Delegierten.

Art. 21

Geschäftsführer
Der Geschäftsführer ist dem Vorstand unterstellt. Er nimmt Weisungen vom Präsidenten oder von einem von diesem bezeichneten Vorstandsmitglied entgegen. Die Erledigung der administrativen Arbeiten besorgt die Geschäftsstelle, der der Geschäftsführer vorsteht. Die Organisation und der Aufgabenkreis der Geschäftsstelle können vom Vorstand durch ein Geschäftsreglement festgelegt werden. Der Geschäftsführer nimmt an den Versammlungen und Sitzungen der Verbandsorgane mit beratender Stimme teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.

Art. 22

Finanzen
Die Einnahmen des Verbandes setzen sich insbesondere zusammen aus:

  • Beiträgen der Mitglieder
  • freiwilligen Zuwendungen, Spenden und Sponsorbeiträgen
  • Schenkungen und Vermächtnissen
  • anderweitigen Erträgen aus der Verbandstätigkeit.
    Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt. Der Vorstand schlägt die Struktur zur Erhebung der Jahresbeiträge der Generalversammlung vor, wobei er sich an der Anzahl Angestellter eines Mitgliedes orientiert.

Art. 23

Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen; eine die Mitgliederbeiträge übersteigende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 24

Statutenänderungen
Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Art. 25

Auflösung
Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder.
Für den Fall der Auflösung des Verbandes wird dessen Reinvermögen einer Bank in Winterthur zur Aufbewahrung übergeben mit der Bestimmung, dass es samt Zinsen einem innert fünf Jahren neu sich bildenden Verband zur Förderung der Interessen der KMU in Winterthur und Umgebung zufallen soll.
Ist eine derartige Verwendung nicht möglich, so fällt das Vermögen nach Ablauf der fünf Jahre dem Kantonalen Gewerbeverband Zürich zu.

Die vorstehenden Statuten ersetzen die Statuten vom 25. Mai 2000.
Sie wurden durch die Generalversammlung vom 18. Mai 2005 genehmigt und treten mit diesem Datum in Kraft.

KMU-Verband
Winterthur und Umgebung

Der Präsident Der Geschäftsführer
Christof Hasler RA lic. iur. Christian Modl